Fortschrittliche TMS seit 1992

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen (einschließlich der Erstellung oder Überlassung von körperlichen oder unkörperlichen Werken oder Waren jeder Art, zusammenfassend „Liefergegenstände“), Angebote und Lizenzen der MagVenture GmbH, Schmelzerstraße 25, 47877 Willich („MagVenture GmbH“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die MagVenture GmbH mit dem Kunden über die von ihr angebotenen Liefergegenstände schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angebote und Lizenzen an den Kunden, selbst wenn Sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn MagVenture GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn MagVenture GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der MagVenture GmbH mit ihren Kunden. Die Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.4 MagVenture GmbH liefert weder an Verbraucher noch sind die Liefergegenstände zum Vertrieb an Verbraucher bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle eines Weiterverkaufs von Liefergegenständen an Dritte, die MagVenture GmbH hierüber unverzüglich zu unterrichten.

    2. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsgegenstand

    2.1 Alle Angebote der MagVenture GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Annahme durch MagVenture GmbH erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung. Bestellungen oder Aufträge kann MagVenture GmbH nur innerhalb von vierzehn Tagen annehmen. Der Zwischenverkauf bleibt vor­behalten.

    2.2 Für die Annahme des Vertrages und den Umfang der Lieferung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Die MagVenture GmbH setzt bei allen Auf­trägen die vollständige technische und kaufmännische Klärung durch den Kunden voraus. Nach­trägliche Änderungswünsche sind nur gegen Erstattung der anfallenden Kosten möglich.

    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der MagVenture GmbH und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der MagVenture GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

    2.3 Die MagVenture GmbH behält sich Eigentums- und/oder Urheberrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der MagVenture GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der MagVenture GmbH diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

    2.4 Vertragsgegenstand ist der verkaufte Liefergegenstand mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Ver­wendungszweck gemäß der Produktbeschreibung.  Andere oder weiter­gehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüberhinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als verein­bart, wenn sie von der MagVenture GmbH ausdrücklich bestätigt werden.

    Angaben der MagVenture GmbH zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Liefergegenstandes. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

      3. Preise und Zahlungsbedingungen

      3.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, in EURO frei Verwendungsstelle zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

      3.2 Bei der Vereinbarung zollfreier Preise hat der Kunde der MagVenture GmbH die erforderlichen Zolldokumente zu übersenden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder stellt sich aus anderen Gründen nachträglich heraus, dass Liefergegenstände nicht zollfrei eingeführt werden können, so haftet gegenüber der MagVenture GmbH hierfür der Kunde.

      3.3 Bei allen Verträgen, die eine Lieferung von Liefergegenständen später als vier (4) Monate nach Vertragsschluss vorsehen, ist MagVenture GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung durch schriftliche Erklärung einseitig zu erhöhen, wenn und soweit die Selbstkosten (Lohn und Material) von MagVenture GmbH nach Vertragsschluss und vor Absonderung des Liefergegenstandes zur Auslieferung an den Kunden steigen. Der Kunde ist im Falle einer Erhöhung der Vergütung um mehr als fünf Prozent berechtigt, von der Vereinbarung innerhalb einer Woche ab Zugang der schriftlichen Erhöhungsmitteilung von MagVenture GmbH durch schriftliche Erklärung gegenüber MagVenture GmbH zurückzutreten.

      3.4 Rechnungsbeträge der MagVenture GmbH sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung durch spesenfreie Überweisung auf ein Konto der MagVenture GmbH fällig. Der Kunde kommt spätestens zwei Wochen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit während des Verzuges in gesetzlicher Höhe zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Mag Venture GmbH ist darüber hinaus berechtigt, im Falle des Verzugs nach den weiteren gesetzlichen Bestimmungen eine Pauschale in Höhe von EUR 40,00 vom Kunden zu verlangen, die auf den geschuldeten Schadensersatz angerechnet wird, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

      3.5 Die MagVenture GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der MagVenture GmbH durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

      3.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

      4. Lieferbedingungen

      4.1 Von MagVenture GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

      4.2 Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

      4.3 Die MagVenture GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der MagVenture GmbH gegenüber nicht nachkommt.

      4.4 Die MagVenture GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die MagVenture GmbH nicht zu vertreten hat.

      4.5 Sofern solche Ereignisse der MagVenture GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die MagVenture GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der MagVenture GmbH vom Vertrag zurücktreten.

      4.6 Die MagVenture GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

      • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
      • die Lieferung der restlichen bestellten Liefergegenstände sichergestellt ist und
      • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die MagVenture GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

      4.7 Die MagVenture GmbH behält sich insbesondere vor, die Lieferung von der Vorlage einer schriftlichen Finanzierungsbestätigung abhängig zu machen. Ist dies der Fall, ist diese unverzüglich nach Vertragsschluss vom Kunden vorzulegen.

      4.8 Gerät die MagVenture GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der MagVenture GmbH, sofern diese nicht bereits nach Ziffer 4.4 ausgeschlossen ist, auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

      5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

      5.1 Erfüllungsort aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der MagVenture GmbH, Schmelzerstraße 25, 47877 Willich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die MagVenture GmbH die Aufstellung des Liefergegenstands, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Aufstellung zu erfolgen hat.

      5.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der MagVenture GmbH.

      5.3 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Schuldet die MagVenture GmbH die Aufstellung, geht die Gefahr nach Lieferung und Aufstellung auf den Kunden über. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für Teillieferungen entsprechend. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die MagVenture GmbH dies dem Kunden angezeigt hat.

      5.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die MagVenture GmbH betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

      5.5 Die Sendung wird von der MagVenture GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

      5.6 Transportschäden oder Transportverluste sind sofort und in Anwesenheit des Transporteurs oder seines Erfüllungsgehilfen anzuzeigen und aufzunehmen. Der Kunde hat die MagVenture GmbH hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.

      5.7 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kunde zur Abnahme der Liefergegenstände verpflichtet. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn

      • die Lieferung und, sofern die MagVenture GmbH auch die Aufstellung schuldet, die Aufstellung abgeschlossen ist,
      • die MagVenture GmbH dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 5.7 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
      • seit der Lieferung oder Aufstellung zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Aufstellung sechs Werktage vergangen sind, und
      • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der MagVenture GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefergegenstands unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

      5.8 Nimmt der Kunde einen Liefergegenstand endgültig nicht ab, ohne hierzu berechtigt zu sein, so ist die MagVenture GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, von der Vereinbarung zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Die MagVenture GmbH ist in diesem Falle berechtigt, nach dem Rücktritt eine Schadenspauschale für ihren gesetzlichen Schadenersatzanspruch in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der MagVenture GmbH entweder überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der MagVenture GmbH bleibt ausdrücklich vorbehalten, anstelle des Rücktritts Erfüllung zu verlangen oder anstelle der Schadenspauschale den tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

      6. Aufstellung der Liefergegenstände

      6.1 Die nachfolgenden Bestimmungen nach dieser Ziffer 6 gelten für sämtliche Leistungen, die MagVenture GmbH im Zusammenhang mit der Aufstellung von Liefergegenständen beim Kunden erbringt (die „Aufstellung“).

      6.2 Der Kunde hat, je nach Erfordernis, auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: (a) Hilfsmannschaften, wie z. B. Hilfspersonen und – wenn nötig – auch Elektroinstallateure, (b) die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen, wie Hebelzeuge, sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, (c) Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Elektroanschlüsse bis zum Ort der Aufstellung.

      6.3 Verzögert sich die Aufstellung durch Umstände, die von der MagVenture GmbH nicht zu vertreten sind, so hat der Kunde alle mit der Verzögerung verbundenen Aufwendungen, insbesondere die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller zu tragen.

      6.4 Der Kunde ist verpflichtet, den Aufstellern eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.

      6.5 DieMagVenture GmbH haftet nicht für Schäden, die von den Aufstellern verursacht werden soweit diese auf ausdrückliche Anweisung des Kunden oder für den Kunden in einer nicht mit der Aufstellung zusammenhängenden Sache tätig geworden sind.

      7. Eigentumsvorbehalt

      7.1 Alle Liefergegenstände sowie die nach dieser Ziffer 7 an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von MagVenture GmbH gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung (nachfolgend die „gesicherten Ansprüche“) Eigentum der MagVenture GmbH (die „Vorbehaltsware“).

      7.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die MagVenture GmbH.

      7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

      7.4 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der MagVenture GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die MagVenture GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die MagVenture GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die MagVenture GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die MagVenture GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

      7.5 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der MagVenture GmbH hinweisen und die MagVenture GmbH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen und ihr alle zur Durchsetzung ihrer Ansprüche notwendigen Dokumente und Unterlagen zu übermitteln. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der MagVenture GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der MagVenture GmbH hierfür der Kunde.

      7.6 Die MagVenture GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

        7.7 Tritt die MagVenture GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

        8. Gewährleistung, Sachmängel

        8.1 Die MagVenture GmbH leistet für neu hergestellte Liefergegenstände Gewähr für ein Jahr, für gebrauchte Liefergegenstände Gewähr für sechs Monate. Die Frist beginnt mit Übergabe der Liefergegenstände an den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen, soweit eine Abnahme erforderlich ist, mit der Abnahme.

        8.2 Die MagVenture GmbH gewährleistet nicht, dass der Liefergegenstand für einen über die vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit hinausgehenden bestimmten Zweck des Kunden geeignet ist. Eine selbständige Herstellergarantie, die einem Liefergegenstand beigefügt ist, begründet im Zweifel keine Beschaffenheitsgarantie.

        8.3 Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der MagVenture GmbH nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben (7) Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 377, 381 HGB.

        8.4 Auf Verlangen der MagVenture GmbH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die MagVenture GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die MagVenture GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

        8.5 Bei Sachmängeln der Liefergegenstände ist die MagVenture GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

        8.6 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die MagVenture GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die MagVenture GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die MagVenture GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die MagVenture GmbH gehemmt.

        8.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der MagVenture GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, Betriebs- und Wartungsanweisungen der MagVenture GmbH nicht befolgt, Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

        8.8 Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht, Abnahme und Zahlung der mängelfreien Teile der Liefe­rung zu verweigern. Ist ein Gesamtpreis vereinbart, so ist die Zahlung des nicht beanstandeten Liefe­rungsteils nach der von dem Verkäufer aufzugebenden Aufteilung zu erbringen.

        8.9 Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht, Abnahme und Zahlung der mängelfreien Teile der Liefe­rung zu verweigern. Ist ein Gesamtpreis vereinbart, so ist die Zahlung des nicht beanstandeten Liefe­rungsteils nach der von der MagVenture GmbH aufzugebenden Aufteilung zu erbringen.

        8.10 Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nur außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz gelten oder soweit der Kunde nicht der MagVenture GmbH auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt.

        8.11 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

        9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens, Haftungsbegrenzung

        9.1 Die Haftung der MagVenture GmbH auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestimmt sich ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziffer 9.

        9.2 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber MagVenture GmbH, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (in dieser Ziffer zusammenfassend „MagVenture GmbH“ genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

        9.3 Dies gilt nicht, soweit MagVenture GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

        9.4 Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der MagVenture GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.

        9.5 Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern MagVenture GmbH zwingend haftet, z.B. nach Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens von MagVenture GmbH sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

        9.6 Soweit die MagVenture GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

        9.7 Für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust von Daten haftet die MagVenture GmbH nur insoweit wie diese nicht durch eine tägliche, alternierende Datensicherung hätten vermieden werden können. Ebenso haftet die MagVenture GmbH nicht für Schäden, die durch Liefergegenstände verursacht worden sind, sofern diese Schäden aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsergebnisse derselben in regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können.

        9.8 Die MagVenture GmbH haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde die Liefergegenstände an Verbraucher weiterveräußert und diese die Liefergegenstände unsachgemäß verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, die MagVenture GmbH in einem solchen Fall von jeglichen Schadensersatzansprüchen des Verbrauchers gegen die MagVenture GmbH freizustellen. Dies gilt nicht für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

        Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden gegen MagVenture GmbH aus dem Vertrag beträgt 12 Monate ab ihrem jeweiligen Entstehen. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Verletzung von Garantien für die Beschaffenheit einer Sache, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für solche, die durch arglistiges Verhalten oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von MagVenture GmbH verursacht wurden, gilt abweichend hiervon die gesetzliche Verjährungsfrist.

        10. Gebrauchsüberlassung

        10.1 Auf Zeit, insbesondere zur Erprobung überlassene Liefergegenstände sind sorgsam zu behandeln, im Rahmen des Überlassungszwecks nicht übermäßig zu nutzen und nach Ablauf des Überlassungszeitraums frei von über die bestimmungsgemäße Abnutzung hinausgehenden Schäden zurückzugeben.

        10.2 Alle Nutzungen sind zu dokumentieren und der MagVenture GmbH ist auf Verlangen Rechnung über die Nutzungen zu legen. Eine Untervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

        10.3 Gegen Herausgabeansprüche von MagVenture GmbH kann ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen geltend gemacht werden.

        10.4 MagVenture GmbH ist jederzeit berechtigt, die Liefergegenstände beim Kunden nach vorheriger Ankündigung innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen.

        10.5 Der Kunde haftet der MagVenture GmbH für sämtliche Schäden aus seinem Verantwortungsbereich, mit Ausnahme der vertragsgemäßen Abnutzung, es sei denn, er kann nachweisen, dass diese Schäden von ihm nicht zu vertreten sind. Im Falle der verspäteten Rückgabe ist der volle vereinbarte Mietzins für die verstrichene Zeit als Mindestschaden zu entrichten. Ist ein Mietzins nicht vereinbart, ist 1/24 des Listenpreises je Monat der Verspätung als Mindestschaden zu entrichten. Mehrere Mieter/Entleiher haften bezüglich der Rückgabe als Gesamtschuldner.

        10.6 Der Kunde kann gegen vereinbarte Zahlungen an die MagVenture GmbH mit Gegenansprüchen nur aufrechnen oder ein Minderungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

        10.7 Soweit die Überlassung unentgeltlich erfolgt (Leihe) gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 598 ff. BGB, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt. Soweit ein auf Zeit überlassener Liefergegenstand zu einem späteren Zeitpunkt (mit oder ohne Anrechnung von Mieten) vom Kunden erworben wird, gilt in Bezug auf die Rechte des Kunden bei Mängeln des Liefergegenstandes der Beginn der Gebrauchsüberlassung als Ablieferung des Liefergegenstandes.

        10.8 Im Übrigen gelten für die Gebrauchsüberlassung von Liefergegenständen nach dieser Ziffer 10 die weiteren Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf Vorbehaltsware nach den Ziffern 7.3 bis 7.4 sowie 7.6.

          11. Gerichtsstand, anwendbares Recht

          11.1 Die Parteien vereinbaren für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der MagVenture GmbH, soweit der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

          11.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

          11.3 Etwaige früher getroffene mündliche oder schriftliche Vereinbarungen werden hiermit aufgehoben.

          11.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder teilnichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und die des gesamten Rechtsgeschäfts nicht.

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